MwSt.-Befreiung PV (für neue Aufträge ab dem 07.03.2025 nicht mehr anwendbar)
MwSt.-Befreiung Photovoltaik-Anlagen und Komponenten in Österreich ab dem 01.01.2024 bis 31.12.2025 nach § 28 Abs. 62 UStG 1994
Die österreichische Bundesregierung hat Ende 2023 entschieden, dass ab dem 1. Januar 2024 keine Umsatzsteuer (auch Nullsteuersatz genannt) mehr auf die Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt bzw. sich ereignen, anfallen soll.
Die Preise in unserem Online-Shop werden mit 0% Mehrwertsteuer gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994 ausgewiesen, sofern die Produkte in diese Regelung fallen. Bei Artikeln, die nicht mehrwertsteuerbegünstigt sind, werden die Preise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer angezeigt. Da nicht alle unsere Kunden (insbes. gewerbliche Wiederverkäufer, Kunden aus dem Ausland) die Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 UStG 1994 erfüllen, haben wir in unserem Online-Shop die Möglichkeit geschaffen, direkt auf der Produktdetailseite oder im Warenkorb mit dem Setzen eines Häkchens, alle Preise inklusive der gesetzlichen MwSt. anzeigen zu lassen. Bei aktiviertem Häkchen werden alle Artikelpreise im gesamten Onlineshop (auch im Warenkorb bzw. im Bestellprozess) inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer angezeigt. Wenn der Haken entfernt wird, wird der 0%-Mehrwertsteuersatz nach § 28 Abs. 62 UStG 1994 angewendet.
Bitte beachten Sie, dass nicht alle Artikel in unserem Sortiment dieser Regelung unterliegen. Artikel, die nicht unter die Mehrwertsteuersenkung im Sinne des § 28 Abs. 62 UStG 1994 fallen, werden weiterhin mit 20% Mehrwertsteuer ausgewiesen und berechnet. Gemischte Warenkörbe, aus Artikeln mit 0% Mehrwertsteuer und 20% Mehrwertsteuer, sind aus technischen Gründen ausgeschlossen.
Bei mehrwertsteuerbefreiter Bestellung (ohne gesetztes Häkchen) bestätigen Sie, dass Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Die bestellten Komponenten dienen dem Betrieb einer von Ihnen selbst betriebenen Photovoltaik-Anlage, d.h. der angegebene Rechnungsempfänger entspricht dem zukünftigen Betreiber der Photovoltaik-Anlage in Österreich. Ein Weitertransport ins Ausland und dortiger Aufbau bzw. die Installation ist nicht gestattet.
- Diese Photovoltaik-Anlage wird nach Installation der gelieferten Teile eine Bruttoleistung (Engpassleistung) von nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) betragen und soll oder wird darüber hinaus auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben:
- Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
- Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
- Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.
Eine Photovoltaik-Anlage gilt nur dann als in der Nähe eines Gebäudes im Sinne der vorangegangenen Aufzählung, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet. - Ihre PV-Anlage ist oder wird eine fest installierte Anlage und ist keine mobile Einrichtung.
- Sie erwerben die Photovoltaikmodule für eine eigene Neuanlage oder den Austausch bzw. die Erweiterung Ihrer bereits vorhandenen eigenen PV-Anlage. Austauschkomponenten sind lediglich begünstigt, wenn diese für eine Anlage verwendet werden, die die vorgenannten Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 UStG 1994 erfüllt.
- Neben Photovoltaikmodulen unterliegt auch die Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile dem Nullsteuersatz, wenn diese Teil einer Anlage sind, die die Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 UStG 1994 erfüllt. Wesentliche Komponenten sind die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaik-Anlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Zu den wesentlichen Komponenten gehören jene, die geliefert und installiert werden, um Photovoltaik-Anlagen zu errichten und zu betreiben, insbesondere die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie z.B.: Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel, Einspeisesteckdosen oder Notstromversorgung dienende Einrichtungen. Alle vorher genannten Komponenten müssen beim Kauf zwingend in Verbindung mit Photovoltaikmodulen erworben werden. Beim Erwerb ohne Photovoltaikmodule findet der Nullsteuersatz keine Anwendung.
- Sie betreiben keinen gewerblichen Weiterverkauf.
- Weiter darf für die betreffende Photovoltaik-Anlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein. Eine Ausnahme hierfür gilt nur, wenn die betreffende Photovoltaik-Anlage erstmals vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wird bzw. wurde. Die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 bleiben hiervon unberührt.
Sie bestätigen die Kenntnis, dass bei Bekanntwerden von Falschangaben Ihrerseits die reguläre Mehrwertsteuer von 20% nachberechnet werden muss.
Weiterhin betätigen Sie, dass ihre Angaben zur Nutzung der bestellten Photovoltaik-Anlage bzw. deren Komponenten wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt wurden. Sie haben verstanden, dass Ihre Angaben für eine Steuerfestsetzung relevant sein können und unter Umständen an die Finanzbehörden weitergegeben werden. Falsche oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen können den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.
Wir behalten uns das Recht vor, jede Bestellung zu prüfen und bei Zweifel oder offensichtlichen Abweichungen von den Bedingungen, Aufträge abzulehnen bzw. nach Rücksprache mit dem Kunden entsprechend anzupassen.
Sollten sich gesetzliche Änderungen während der Abwicklung von noch offenen Aufträgen ergeben, so behalten wir uns ebenfalls das Recht vor, diese Änderungen bei laufenden Aufträgen anzuwenden. Sollten sich durch Änderungen während der Auftragsabwicklung Nachteile für Sie ergeben, so steht es Ihnen selbstverständlich frei, ihren Auftrag zu stornieren.
Stand: 26.04.2024